Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Es gelten ausschließlich die AGB’s von Medical Device und Monitoring Solution GmbH (in Folge kurz „Medical Device“ genannt); entgegenstehende Bedingungen des Kunden erkennt Medical Device nicht an. Die AGB’s von Medical Device gelten auch dann, wenn Medical Device in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
2. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen sowie alle sonstigen Erklärungen, insbesondere Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Gleiches gilt für etwaige Zusagen, Beratung und Erklärung des Personals von Medical Device.
3. Die Verkaufsbedingungen von Medical Device gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden und gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
§ 2 Angebot
1. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann Medical Device dies innerhalb 4 Wochen annehmen.
2. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Angebote von Medical Device freibleibend.
3. Medical Device bleibt Eigentümer von Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Bilder, Fotos u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form; sie dürfen Dritten ohne schriftliche Zustimmung von Medical Device nicht zugänglich gemacht werden.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestäigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von Medical Device „ab Werk“.
2. Medical Device behält sich das Recht vor, die Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreissteigerungen oder Änderungen der Transportkosten, eintreten. Diese werden dem Kunden auf Verlangen von Medical Device nachgewiesen.
3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich zu den Preisen in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4. Mangels anderer einzelvertraglicher Regelungen hat die Zahlung ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungstellung auf das Konto von Medical Device zu erfolgen.
5. Folgende Finanzierungsmöglichkeiten stehen zur Wahl:
1) Anzahlung 30% bei Auftragserteilung, Restzahlung bei Lieferung innerhalb von 14 Tagen oder
2) Bankbürgschaft über die volle Auftragssumme oder
3) Leasingbestätigung über die volle Auftragssumme
6. In den Fällen der Ziffer 5. 1) erfolgt die Bestellung der Ware erst nach Eingang der Anzahlung, in den Fällen der Ziffern 5. 2) und 5. 3) erfolgt die Bestellung der Ware erst nach Eingang der Bankbürgschaft oder Leasingbestätigung.
7. Bei Überschreiten der vereinbarten Fälligkeiten werden bankübliche Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % über dem Euribor gem. § 288 BGB, mindestens jedoch 8% fällig. Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen Zahlungsverzugs, bleiben vorbehalten.
8. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sind grundsätzlich ausgeschlossen. Sie bestehen nur insoweit, als der Gegenanspruch des Kunden rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten ist; darüber hinaus besteht ein Zurückbehaltungsrecht nur, soweit die Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
9. Bei Stornierung des Auftrags auf Wunsch oder Veranlassung des Kunden kann Medical Device – unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen – mindestens 40% der Auftragssumme für die durch Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden ist es gestattet, den Nachweis eines Geringeren als den veranschlagten Schaden zu führen.
§ 4 Lieferzeit und Lieferverzug
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch Medical Device setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie beispielsweise die Wahl aller Ausstattungsdetails oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit Medical Device die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt Medical Device sobald als möglich mit.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von Medical Device verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Kunden zumutbar.
5. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Bei Überschreiten der vereinbarten Abnahmefälligkeit (Lieferzeitpunkt) werden bankübliche Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Euribor, mindestens jedoch 8% pro Jahr gem. § 288 BGB für die Vorfinanzierung des Auftragswertes fällig. Ebenso hat Medical Device das Recht, Einlagerungskosten in Höhe von 1% des Warenwertes pro Monat zu verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen Annahmeverzugs bleiben vorbehalten.
6. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von Medical Device liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Medical Device wird dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
7. Kommt Medical Device in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Kunde Medical Device – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Die weitergehende Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
§ 5 Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Für den Fall, dass Medical Device Anlieferung und Aufstellung übernommen hat, geht die Gefahr über, sobald die Geräte beim Kunden aufgestellt sind.
2. Soweit eine Abnahmebestätigung oder Übernahmebestätigung (Leasing) zu erfolgen hat, darf der Kunde die Abnahme- bzw. Übernahmebestätigung bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die Medical Device nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Medical Device verpflichtet sich, auf Kosten des Kunden die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
§ 6 Mängelgewährleistung
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet Medical Device unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich §7 – Gewähr wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von Medical Device nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Eventuelle Beanstandungen müssen Medical Device gegenüber wie folgt schriftlich geltend gemacht werden:
– bei offenkundigen Fehlern unverzüglich.
– bei verborgenen Fehler unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch sechs Monate nach Gefahrübergang.
2. Soweit ein von Medical Device zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist Medical Device nach ihrer Wahl zu Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Zur Vornahme aller Medical Device notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit Medical Device die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist Medical Device von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
3. Soweit sich nachstehend nichts Anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Medical Device haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet sie nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
4. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Körperschäden und wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Seiten Medical Device beruht.
5. Sofern Medical Device fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden auf die Ersatzleistung der Medical Device- Produkthaftpflichtversicherung beschränkt. Medical Device ist gerne bereit, den Kunden auf Verlangen Einblick in die Police zu gewähren.
6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, sofern keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Reparaturleistungen an der Kaufsache haben keinen Einfluss auf die Gewährleistungsdauer.
7. Die auf unserer Website beschriebenen Garantiebedingungen finden für Gebrauchtgeräte keine Gültigkeit. Die Geräte werden wie besichtigt ohne Anspruch auf Gewährleistung gekauft.
8. a) Medizinprodukte: Die Gewährleistung besteht nur dann, wenn eine Funktionsprüfung der neuen oder reparierten Sache entsprechend den Vorschriften der MPBetreibV durch Medical Device oder eine dazu befugte Person, die im Einvernehmen mit Medical Device handelt, erfolgt ist und die vom Betreiber beauftragte Person nach Maßgabe der MPBetreibV in die sachgerechte Handhabung, Anwendung und den Betrieb der Kaufsache sowie die zulässige Verbindung mit anderen Medizinprodukten, Gegenständen und Zubehör eingewiesen worden ist. Die Gewährleistung besteht ferner nur dann, wenn Betrieb und Anwendung der reparierten Sache ausschließlich durch Personen erfolgt, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung nach Maßgabe der MPBetreibV besitzen oder wenn Wartung und Instandhaltung der reparierten Sache nach Maßgabe der MPBetreibV von sachkundigen Personen betrieben oder Einrichtungen unter Beachtung der MPBetreibV und der Herstellervorschriften durchgeführt werden.
8. b) Fitnessprodukte: Die Gewährleistung besteht nur dann, wenn eine Funktionsprüfung der neuen oder reparierten Sache durch Medical Device oder eine dazu befugte Person, die im Einvernehmen mit Medical Device handelt, erfolgt ist und die vom Betreiber beauftragte Person in die sachgerechte Handhabung, Anwendung und den Betrieb der Kaufsache sowie die zulässige Verbindung mit anderen Geräten, Gegenständen und Zubehör eingewiesen worden ist. Die Gewährleistung besteht ferner nur dann, wenn Betrieb und Anwendung der reparierten Sache ausschließlich durch Personen erfolgt, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen oder wenn Wartung und Instandhaltung der reparierten Sache von sachkundigen Personen betrieben oder Einrichtungen unter Beachtung der Herstellervorschriften durchgeführt wird.
9. Keine Gewähr wird insbesondere für natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung oder ungeeignete Betriebsmittel übernommen. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung Medical Devices für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von Medical Device vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
10. Der Käufer hat die Anspruchsvoraussetzungen für die Mängelgewährleistung, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge zu beweisen.
§ 7 Gesamthaftung
1. Die Haftung von Medical Device auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Pflichtverletzungen aus Schuldverhältnissen oder aus unerlaubter Handlung, insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB – ist ausgeschlossen, es sein denn, Ansprüche werden in diesen Bedingungen oder seitens von Medical Device ausdrücklich zugestanden.
2. Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
3. Soweit die Haftung von Medical Device ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Medical Device.
4. Die Verjährung der Ansprüche zwischen dem Kunden und Medical Device richtet sich nach der für Sachmängel geltenden Verjährungsfrist gem. § 6 Abs. 6. Dies gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht aus der Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes oder der Leistung hergeleitet werden.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Medical Device behält das Eigentum an ihren Lieferungen bis zum Eingang aller zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschluss bereits entstandenen und zukünftig entstehenden Verbindlichkeiten des Kunden gegenüber Medical Device vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Medical Device berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch Medical Device liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, Medical Device hat dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Medical Device ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwendungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Medical Device unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Medical Device Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Medical Device die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall von Medical Device.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt Medical Device jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich MwSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt, soweit er nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist letzteres aber der Fall, kann Medical Device verlangen, dass der Kunde Medical Device die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht.
4. Wird die Kaufsache mit anderen, der Medical Device nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Medical Device das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Kaufsache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
5. Medical Device verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten behält Medical Device sich vor.
§ 9 Geräteentsorgung
1. Mit Zustandekommen des Kaufvertrages gilt als vereinbart, dass Geschäftskunden die Geräteentsorgung im Sinne der EU-Richtlinie 2002/96/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte selbst vornehmen.
§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der Ort des Lieferwerkes. Sind von Medical Device auch Leistungen zu erbringen (z.B. Montage), so ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Leistungen zu erbringen sind. Für die Zahlungspflicht des Kunden ist Erfüllungsort die in unserer Rechnung angegebene Zahlstelle. Gerichtsstand ist ausschließlich das für den Sitz von Medical Device zuständige Gericht. Medical Device ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Medical Device gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Republik Österreich. UN-Kaufrecht (CSG) findet keine Anwendung.
Besondere Bedingungen
Für Software (DV-Programme) der Firma Medical Device GmbH
§ 1 Anwendung
1. Die Nutzung der Software darf nur durch den Kunden und seine Beauftragten erfolgen. Sie darf jeweils nur auf dem dafür vorgesehenen Gerät eingesetzt werden.
§ 2 Nutzungsrecht
1. Medical Device räumt dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung des Programms ein. Das Programm wird in einer Originalversion geliefert. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder vom Objekt- in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige Zustimmung von Medical Device zu verändern.
§ 3 Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentums-, Urheber- und Vertriebsrecht am Programm und an den Programmideen einschließlich der Dokumentation verbleibt bei Medical Device, gegebenenfalls bei ihrem Vorlieferanten bzw. beim Programmautor. Der für die Software berechnete Betrag versteht sich ausschließlich als Nutzungsentgelt. Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe des Programms einschließlich der Dokumentation ist ohne schriftliche Zustimmung von Medical Device untersagt.
§ 4 Mängelhaftung
1. Da DV-Programme nach dem Stand der Technik nicht fehlerfrei erstellt werden können, übernimmt Medical Device keinerlei Garantie, dass die in der Leistungsbeschreibung genannten Merkmale und Funktionen fehlerfrei ablaufen. Diese werden auch nicht zugesichert, stellen vielmehr nur eine nach bestem Wissen und Gewissen erstellte Produktbeschreibung dar. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von Medical Device durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Führen Nachbesserungen oder fehlerfreie Ersatzlieferung nicht zum Erfolg, so kann der Kunde Minderung des Nutzungsentgeltes oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Ist der Kunde Kaufmann, so ist bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften die Haftung für Mangelfolgeschäden ausgeschlossen, es sei denn, Medical Device oder ihren Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
2. a) Medizinprodukte: Bei Fehlfunktionen entfällt die Gewährleistung, wenn diese darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde die Programme nicht nach entsprechenden Angaben der Leistungsbeschreibung und den Vorschriften der MPBetreibV einsetzt und bedient. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Funktionsprüfung der Kaufsache entsprechend den Vorschriften der MPBetreibV durch Medical Device oder einer dazu befugten Person, die im Einvernehmen mit Medical Device handelt, am Betriebsort nicht erfolgt ist oder die vom Betreiber beauftragten Personen nach Maßgabe der MPBetreibV in die sachgerechte Handhabung, Anwendung und den Betrieb der Kaufsache sowie die zulässige Verbindung mit anderen Medizinprodukten, Gegenständen oder Zubehör nicht eingewiesen worden sind. Ebenso entfällt die Gewährleistung, wenn Betrieb und Anwendung nicht ausschließlich durch Personen erfolgt, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung nach Maßgabe der MPBetreibV besitzen oder wenn Wartung und Instandhaltung der Kaufsache nicht von nach Maßgabe der MPBetreibV sachkundigen Personen, Betrieben oder Einrichtungen unter Beachtung der MPBetreibV und der Herstellervorschriften durchgeführt wird.
2. b) Fitnessprodukte: Bei Fehlfunktionen entfällt die Gewährleistung, wenn diese darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde die Programme nicht nach entsprechenden Angaben der Leistungsbeschreibung und den Vorschriften des Herstellers einsetzt und bedient. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Funktionsprüfung der Kaufsache durch Medical Device oder eine dazu befugte Person, die im Einvernehmen mit Medical Device handelt, am Betriebsort nicht erfolgt ist oder die vom Betreiber beauftragten Personen in die sachgerechte Handhabung, Anwendung und den Betrieb der Kaufsache sowie die zulässige Verbindung mit anderen Medizinprodukten, Gegenständen oder Zubehör nicht eingewiesen worden sind. Ebenso entfällt die Gewährleistung, wenn Betrieb und Anwendung nicht ausschließlich durch Personen erfolgt, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen oder wenn Wartung und Instandhaltung der Kaufsache nicht von sachkundigen Personen, Betrieben oder Einrichtungen unter Beachtung der Herstellervorschriften durchgeführt wird.
§ 5 Schlussbestimmungen
1. Soweit die besonderen Bedingungen für Software keine speziellen Regelungen enthalten, gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Medical Device ergänzend auch für die Überlassung von Software-Programmen.
Für Consulting der Firma Medical Device Medizintechnik GmbH
Das Consulting erfolgt auf der Grundlage der zwischen den Parteien geführten vorbereitenden Gespräche. Es beruht auf Kooperation und gegenseitigem Vertrauen. Medical Device wird die von ihr angewandten Methoden, ihre Funktionsweisen und Zwecke sowie die Risiken und die möglichen Ergebnisse in jeder Phase des Consultings offenlegen.
Medical Device möchte in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam machen, dass Consulting ein freier, aktiver und selbstverantwortlicher Prozess ist und bestimmte Erfolge nicht garantiert werden können. Die Medical Device steht dem Kunden als Prozessbegleiter und Auslöser von Veränderungen zur Verfügung – die eigentliche Veränderungsarbeit wird vom Kunden geleistet.